Infektionsschutzgesetz
Gemäß §34 Abs. 5 S. 2 IfSG darf ein Kind nicht am Unterricht teilnehmen, wenn es an einer meldepflichtigen und/oder übertragbaren Krankheit, wie z. B. Scharlach, Diphtherie, Mumps, Röteln oder Windpocken erkrankt ist. Übertragbare Krankheiten müssen der Schule unverzüglich gemeldet werden, um einer Weiterverbreitung vorzubeugen. Das Kind kann die Schule erst wieder besuchen, wenn durch einen Arzt schriftlich bescheinigt wird, dass es frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Bei einem Läuse- oder Nissenbefall gilt:
Die Eltern besorgen sich wirksame Arzneimittel und behandeln den Kopf des Kindes sowie die Wäsche und evtl. benutzte Kuschelspielsachen sorgfältig. Wenn das Kind dann wieder zur Schule kommt, bestätigen die Eltern schriftlich in der Entschuldigung, dass das Kind jetzt nissen- und läusefrei ist. Treten bei einem Kind wiederholt Läuse auf, müssen die Eltern vor der Rückkehr in die Schule ein ärztliches Attest einholen.
Seit dem 01.03.2020 müssen alle Kinder, die neu in die Schule aufgenommen werden, einen Nachweis über eine Masern-Impfung vorlegen.